Rechtstipps
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Schadenabwicklung nach einem Verkehrsunfall
Die Versicherer versprechen nach einem einem Verkehrsunfall: „Wir zahlen alles, übernehmen die komplette Schadensabwicklung und ersparen Ihnen dadurch Stress.“
Meine langjährige Berufserfahrung im Bereich der Schadensabwicklung zeigt, dass die Versicherer eben nicht daran interessiert sind, Ihnen zu helfen, sondern kürzen die Kosten willkürlich.
Die gegnerischen Versicherer beschäftigen Fachleute, die Ihnen weit überlegen sind und diese geschult sind, bei der Schadensregulierung Kürzungen (zu Unrecht und willkürlich) vorzunehmen.
Selbstverständlich hat der Geschädigte, der unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, das Interesse an der vollständigen Regulierung seines materiellen und immateriellen Schadens. Die gegnerischen Versicherer wiederum hat das Interesse, den Schadenfall möglichst kostengünstig zu regulieren. Es liegt also auf der Hand, dass bei der Schadensabwicklung gegenteilige Interessen aufeinander treffen.
Regeln Sie nicht alles selbst
Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt, Ihre aus dem Unfall resultierenden Schadensersatzansprüche geltend zu machen, selbst wenn die Schuldfrage klar ist und der Versicherer erklärt, er werde alles bezahlen. Geschädigte haben das Recht, einen Rechtsanwalt zu mandatieren. Die Kosten des Rechtsanwalts bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall gehören zu den erstattungsfähigen Positionen. Dabei kommt es nicht auf die Schadenhöhe an.
Einen von dem Versicherer beauftragten Gutachter ablehnen
Meine langjährige Berufserfahrung im Rahmen der Schadensabwicklung hat gezeigt, dass die von der Versicherung beauftragten Gutachter meistens nicht unabhängig sind. Ein von der gegnerischen Versicherung beauftragter Gutachter ist daran interessiert, eine Schadenskalkulation vorzunehmen, welche die Schadensabwicklung für seinen Auftraggeber – hier die Versicherung – nicht zu teuer werden zu lassen. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass dieser bei der Ermittlung der Schadenshöhe / Kalkulation sein Ermessen zum Nachteil des Geschädigten ausüben, um seine Aufträge nicht zu gefährden.
Als Geschädigter haben Sie das Recht, einen freien und unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl für die Beweissicherung und für die Feststellung des Schadenumfangs und der Schadenshöhe zu beauftragen, solange es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt.